Haus- und Badeordnung

für das Freibad der Stadtwerke Zweibrücken Service GmbH

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

  1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freibades Zweibrücken.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

  1. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen (z.B. Wasserrutsche) für einen sicheren und geordneten Badebetrieb an.
  2. Das Personal oder weitere Beauftragte des Freibades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
  3. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung bestimmter Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
  4. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschläge, Sammlungen von Unterschriften /-listen sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten, Preise

  1. Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben und sind an der Kasse (Preisflyer) einsehbar.
  2. Kassenschluss: Eintrittskarten werden eine ¾ Stunde vor Badeschluss nicht mehr ausgegeben.
  3. Beginn und Ende der Freibadsaison werden in jedem Jahr ortsüblich bekannt gegeben. Die Offnungszeiten legt die Geschäftsführung der Stadtwerke Zweibrücken Service GmbH fest. Bei ungünstiger Witterung sind frühere Schlusszeiten möglich. Bei anhaltend ungünstiger Witterung kann das Bad auf unbestimmte Zeit ganz geschlossen werden.
  4. Die Betriebsleitung kann die Benutzung von Teilen des Bades (z.B. einzelne Schwimmbahnen) einschränken. Eine Minderung bzw. Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus diesen Gründen ist nicht möglich.
  5. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung
  6. Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises (Kassenbon, Barcodekarte) für die entsprechende Leistung sein.
  7. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

§ 4 Zutritt

  1. Der Besuch des Bades steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
  2. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
  3. Für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. der Wasserrutsche) sind möglich.
  4. Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:
    1. Die unter Einfluss berauschter Mittel stehen,
    2. die Tiere mit sich führen,
    3. die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
  5. Für die Durchführung von Schul- und Vereinsschwimmen sowie für Kursangebote und Veranstaltungen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
  6. Bei starkem Besuch, bei besonderen Anlässen oder Gefährdungen der Sicherheit und Ordnung kann der Zutritt zum Bad oder zu einzelnen Teilen des Bades eingeschränkt werden.

§ 5 Verhaltensregeln

  1. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Bade- und Saunagäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
  2. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
  3. Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
  4. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. 
  5. Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
  6. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung.
  7. Vor der Nutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.
  8. Zum Umkleiden stehen den Badegästen Wechselumkleidekabinen zur Verfügung.
  9. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
  10. Es ist verboten, die Trennwand zwischen dem Schwimmer- und dem Nichtschwimmerbecken zu besteigen.
  11. Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte
    Vorsicht einzustellen.
    a) Im Bad besteht durch die nassbelasteten Fußböden ein erhöhtes Unfallrisiko.
    b) Aus Sicherheitsgründen ist auf der Wasserrutsche nur eine Rutschhaltung zugelassen. >Rückenlage, Blickrichtung voraus<.
    c) Behälter aus Glas sowie Dosen dürfen in den Barfußbereichen nicht benutzt werden.
  12. Essen und Trinken ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen des Kiosks und der Liegewiese gestattet. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. Im Gastronomiebereich dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
  13. Das Shisha-Rauchen ist im gesamten Bereich des Bades verboten.
  14. Fundsachen sind dem Personal zu übergeben. Über Fundsachen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
  15. Allgemein ist das Rauchen in der Nähe vom Kinderplanschbecken verboten.
  16. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (Flossen, Taucherbrillen) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
  17. Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur
    Benutzung zur Verfügung.
  18. Das Ballspielen im Nichtschwimmerbecken ist nur dann gestattet, wenn andere dadurch nicht belästigt werden.
  19. Sportliche Übungen sowie Ballspiele (z.B. Volleyball, Fußball) sind nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
  20. Den Badegästen ist untersagt alkoholische Getränke und berauschende Mittel mitzubringen. Essen, trinken und rauchen in und unmittelbar an den Becken ist verboten.
  21. In den Umkleidekabinen darf nicht geraucht werden.
  22. Es ist verboten auf Bäume, Bauwerke und Zäune zu klettern.
  23. Es ist verboten im angrenzenden Schwarzbach und Bleicherbach zu baden und zu schwimmen.
  24. Fahrzeuge, insbesondere E-Roller, (ausgenommen Kinderwagen) dürfen nicht mit in das Bad genommen werden.
  25. Es ist verboten Zelte aufzuschlagen, Feuer zu machen oder Kochstellen anzulegen.

§ 6 Haftung

  1. Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsmäßige Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
  2. Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtungen, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründe teilweise gesperrt sind, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
  3. Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit ins das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
  4. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in ein Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Wertfaches dieses ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.

§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln/Bestimmungen für den Badebetrieb

  1. Der Nutzer ist für das Verschließen des Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.
  2. Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.
  3. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
  4. Die Benutzung von Luftmatratzen (nicht über 1,50 Meter) ist nur im Nichtschwimmerbecken gestattet.
  5. Das Ballspielen ist nur mit Leicht-Wasserbällen im Nichtschwimmerbecken gestattet.
  6. Die Verwendung von Schwimmhilfen (Schwimmflügel, Schwimmringe o.ä.) durch Nichtschwimmer im Schwimmerbecken ist nicht gestattet.
  7. Babys und Kleinkinder dürfen zur Vermeidung von Verschmutzungen im Interesse der Badegäste die Becken nur in Badehöschen mit Gummiband an Bauch und Beinen benutzen.
  8. Private Schwimmlehrer sind zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht nicht zugelassen. Es bedarf einer Genehmigung durch den Betreiber.
  9. Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstiger geschlossener Gruppen wird von der Betriebsleitung besonders geregelt.
  10. Die Benutzung der Wasserrutsche geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.

§ 8 Eintrittskarten

  1. Der Badegast erhält gegen Zahlung des festgesetzten Entgeltes eine Eintrittskarte.
  2. Die Eintrittskarten sind dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzulegen.
  3. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Das Entgelt für verlorene oder nicht benutzte Karten wird nicht erstattet.
  4. Als Jugendliche im Sinne der Preisgestaltung gelten Kinder und Jugendliche (von 4 - 17 Jahre), sowie Schülerinnen, Auszubildende, Personen im Bundesfreiwilligendienst oder im Jugendfreiwilligendienst (FSJ, FOJ), Studenten/Studentinnen, Schwerbehinderte ab 50 %.

§ 9 Ausnahmen

  1. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

 

Zweibrücken, 12.05.2022

Stadtwerke Zweibrücken Service GmbH